Bei richtiger Betrachtung handelt es sich dabei allerdings nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im eigentlichen Sinne, sondern um ein neues Gesuch bzw. Begehren, welches gleich wie ein erstmals gestelltes zu behandeln ist (ZR 79 Nr. 66). Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die Tragweite der inzwischen erfolgten Veränderungen zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Begehrens vorliegen; andernfalls würde die Partei, die schon einmal mit einem Begehren unterlegen ist, in unhaltbarer Weise schlechtergestellt als jene, die dieses Begehren erstmals stellt (ZR 79 Nr. 66).