Haben sich die Verhältnisse, die dem ersten Entscheid zugrundelagen, in der Zwischenzeit geändert und beantragt eine Partei gestützt auf diese Veränderungen, es sei der Entscheid zu überprüfen und entsprechend neuzufassen, so hat diese Partei einen Anspruch auf die erneute Überprüfung (ZR 68 Nr. 121; 79 Nr. 66). Bei richtiger Betrachtung handelt es sich dabei allerdings nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im eigentlichen Sinne, sondern um ein neues Gesuch bzw. Begehren, welches gleich wie ein erstmals gestelltes zu behandeln ist (ZR 79 Nr. 66).