(ZR 79 Nr. 66; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nicht (ZR 41 Nr. 68), jedenfalls dann nicht, wenn keine Änderung der massgebenden Verhältnisse vorliegt und lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheides verlangt wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., mit Hinweisen; vgl. auch Kass.-Nr. 99/250 Z, Entscheid vom 28. August 1999 i.S. G., Erw. 2.b). Vielmehr steht es diesfalls im Ermessen des Gerichts, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, es abzuweisen oder gutzuheissen.