2.1 a) Prozessleitende Entscheide können - im Gegensatz zu prozesserledigenden Entscheiden - auch nach ihrer Eröffnung bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 190 ZPO). Dies kann auf Antrag hin oder von Amtes wegen geschehen (ZR 79 Nr. 66). Das Gericht kann mithin auf seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, Kautionsauflage, Beweisauflage etc. jederzeit zurückkommen, sofern dies nur vor der Ausfällung des Endentscheides geschieht - 6 -