7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2004 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verliehen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls später verfügt würden (KG act. 7). Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sind nicht eingeholt worden (§ 289 ZPO). II. 1. Wie bereits im Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003, Kass.-Nr. AA030139 i.S. des Beschwerdeführers erwähnt, stellt das Kassationsverfahren seiner Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor - 5 -