6. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Anträge stellen lässt (KG act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2004 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichnete als sein Rechtsvertreter zu bezeichnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."