ren und eventuell seien von ihm bestimmte weitere Unterlagen zu verlangen (OG act. 19). - 4 - Mit Beschluss vom 30. März 2004 trat das Obergericht, I. Zivilkammer, auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. das erneute Armenrechtsgesuch des Beklagten nicht ein. Im Weiteren trat es auf den Rekurs nicht ein, auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beklagten und verpflichtete ihn, der Klägerin für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (OG act. 21 = KG act. 2).