18). Am letzten Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung der Kaution liess er mit Eingabe vom 23. Februar 2004 dem Obergericht, I. Zivilkammer, erneut das Gesuch stellen, die Verfügung des Kammerpräsidenten vom 3. Juli 2003 sowie die Beschlüsse des Obergerichts vom 11. August 2003 und 11. Februar 2004 betreffend Prozesskaution seien aufzuheben, auf die Erhebung einer Prozesskaution sei zu verzichten, eventuell sei höchstens eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'000.-- zu verlangen und eine Ratenzahlung zu gewähren, dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu verleihen, ihm - dem Beklagten - sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewäh-