4. Mit Beschluss vom 11. Februar 2004 hob die I. Zivilkammer die Sistierung des Rekursverfahrens auf und wies sowohl das Armenrechtsgesuch des Beklagten als auch das Gesuch des Beklagten vom 26. Januar 2004 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Weiter stellte sie fest, dass der Beklagte verpflichtet bleibe, eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten, und setzte ihm eine "allerletzte, nicht erstreckbare" Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 18).