Am letzten Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung der Kaution stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Januar 2004 unter Beilage verschiedener Belege unter anderem das Gesuch, die Verfügung vom 3. Juli 2003 sowie der Beschluss des Obergerichts vom 11. August 2003 betreffend Prozesskaution seien aufzuheben, auf die Erhebung einer Prozesskaution sei zu verzichten, eventuell sei höchstens eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'000.-- zu verlangen und eine Ratenzahlung zu gewähren, dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu verleihen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und eventuell seien von ihm bestimmte weitere Unterlagen zu verlangen (OG act. 15).