Mit Beschluss vom 11. August 2003 wies die I. Zivilkammer sowohl die gegen diese Präsidialverfügung gerichtete Einsprache als auch das in der Einsprache abermals gestellte beklagtische Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Beklagten eine neue 10-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 10). Die gegen diesen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (OG act. 14). Gleichzeitig wurde dem Beklagten eine letzte, nicht er- - 3 -