2. Da der Beklagte aus einem erledigten, nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten schuldete, wurde ihm mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Juli 2003 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- auferlegt (OG act. 6). Mit Beschluss vom 11. August 2003 wies die I. Zivilkammer sowohl die gegen diese Präsidialverfügung gerichtete Einsprache als auch das in der Einsprache abermals gestellte beklagtische Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Beklagten eine neue 10-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 10).