Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 stellte der Einzelrichter im Sinne eines Vorentscheides unter anderem fest, dass die aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2003, gemäss welcher die Klägerin unter anderem erklärt, die Scheidungsklage zurückzuziehen, zufolge Anfechtung zivilrechtlich unverbindlich sei und das Scheidungsverfahren demnach fortgesetzt werde (BG act. 68 = OG act. 3). Gegen diesen Beschluss liess der Beklagte Rekurs erheben (OG act. 2).