1. Die Parteien stehen seit dem 12. April 2002 vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, in einem Ehescheidungsprozess (BG act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wies der zuständige Einzelrichter das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab (BG act. 38). Der dagegen gerichtete Rekurs des Beklagten wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mit Beschluss vom 21. März 2003 abgewiesen; ausserdem wurde dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren verweigert (BG act. 49).