{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040074_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5D8935F6AE2D0E07C1256F20002ED082_AA040074.pdf", "Checksum": "7bbcc69c561d0e0117b0be10485df1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "f44d92f2ff112025d743f3efbb9b7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide\n\n 6. In Ziff. II./9. der Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer sodann\nbestimmte Erwägungen des Obergerichts in dessen Entscheid vom 11. Februar\n2004 (vgl. KG act. 1 S. 9 bzw. OG act. 18 S. 9). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist jedoch einzig der Beschluss des Obergerichts vom 30. März\n2004. Nachdem der Beschwerdeführer nicht behauptet und auch nicht ersichtlich\nist, dass die beanstandeten Erwägungen durch die analoge Anwendung von\n- 14 -\n\n§ 161 GVG Bestandteil des Beschlusses vom 30. März 2004 geworden wären, ist\nauf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten.\n\n7. Gleiches gilt schliesslich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht,\ndurch das Nichteintreten auf den Rekurs werde sein verfassungsmässiges Recht\nauf Führen der Ehe verletzt (KG act. 1 S. 9). Wie bereits erwähnt, kann mit der\nvorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde der obergerichtliche Nichteintretensentscheid auf den Rekurs nur noch in engen Grenzen angefochten werden; hingegen\nkann die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Kautionierung als solche nicht mehr aufgeworfen werden. Auch auf dieses Vorbringen ist mithin nicht\neinzutreten.\n\n8. Andere - konkrete - Ausführungen, mit denen geltend gemacht würde, das\nObergericht sei aufgrund des bei ihm gegebenen Aktenstandes zu Unrecht davon\nausgegangen, es werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur\nWiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert, sind keine ersichtlich.\nUnter diesen Umständen kann auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten\nwerden. Damit entfällt die ihr einstweilen verliehene aufschiebende Wirkung.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\ndem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; ein solches hätte indessen\nohnehin abgewiesen werden müssen, da auf die Beschwerde wie dargelegt gesamthaft nicht eingetreten werden kann. Da von der Klägerin und Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist ihr mangels erheblicher\nUmtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Kass.-Nr. 99/124 Z,\nEntscheid vom 17. Juli 1999 i.S. S., Erw. 3).\n- 15 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr einstweilen\nverliehene aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 351.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich,\nI. Zivilkammer, sowie den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}