{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040074_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5D8935F6AE2D0E07C1256F20002ED082_AA040074.pdf", "Checksum": "7bbcc69c561d0e0117b0be10485df1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "f44d92f2ff112025d743f3efbb9b7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide\n\n 4.1 In seinem Gesuch vom 23. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer im\nWeiteren vorbringen lassen, als er seinen Onkel Vasic St. in Österreich habe besuchen wollen, um von diesem allenfalls etwas Geld für die Bezahlung der Kaution zu erhalten, habe er einen Unfall erlitten und sich vom 10. bis 20. Februar\n2004 im Spital in Feldkirch behandeln lassen müssen (OG act. 19 S. 6).\n\nDas Obergericht hielt dem entgegen, dass diese Darstellung durch nichts\nbelegt sei, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, hiezu entsprechende Dokumente beizubringen. Dieses Vorkommnis erscheine daher nicht glaubhaft. Zudem, so das Obergericht, sei überhaupt nicht substantiiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte gewesen sein sollen, seinen Anwalt zu instruieren und mit der Erledigung der erforderlichen Vorkehren zu betrauen (KG\nact. 2 S. 4).\n\n4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich vorgebracht, die Ausführungen des Obergerichts, womit der Unfall des Beschwerdeführers als unglaubhaft\nabgetan werde, zeigten auf, dass ihm gegenüber überhaupt kein Verständnis entgegengebracht werde. Es sei offensichtlich, dass sein Rechtsvertreter mit verhältnismässigem Aufwand wirklich nur die allerwichtigsten Schritte, d.h. die Rechts-\n- 12 -\n\nmitteleingaben vornehmen könne. Es sei so natürlich ein Leichtes, ihm - dem Beschwerdeführer - vorzuwerfen, er habe mangelnde Vorkehren getroffen (KG act. 1\nS. 5).\n\n4.3 Der Beschwerdeführer versäumt es auch hier, sich mit der obergerichtlichen Argumentation rechtsgenügend auseinanderzusetzen. Entsprechend wird in\nder Beschwerdeschrift auch nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern das Obergericht\nzu Unrecht eine entscheidrelevante Veränderung der Verhältnisse verneint haben\nsollte. Auch auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist ohnehin nicht klar, was der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Unfall mit\nanschliessendem 10-tägigem Spitalaufenthalt während laufender Kautionsleistungsfrist ableiten will; ein Grund für das Zurückkommen auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege könnte darin jedenfalls ohnehin nicht liegen.\n\n5.1 Keine rechtsgenügende Auseinandersetzung findet auch mit der obergerichtlichen Argumentation statt, weshalb der Beschwerdeführer von den neuen, in\nserbischer Sprache verfassten Grundbuchauszügen hätte Übersetzungen einreichen müssen bzw. weshalb diese Grundbuchauszüge, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend den Inhalt dieser neuen Urkunden zutreffen würden, an der obergerichtlichen Einschätzung betreffend die Undurchsichtigkeit seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern\nvermöchten (vgl. KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer wiederholt hier in appellatorischer Art und Weise lediglich seine bereits früher verworfenen Einwände\n(vgl. KG act. 1 S. 5 f.); dabei verkennt er, dass im vorliegenden Verfahren gerade\nkeine Neuauflage der Diskussion um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattfindet, sondern die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zur - ausnahmsweisen - Überprüfung dient, ob die um Zurückkommen auf einen prozessleitenden\nEntscheid ersuchte Vorinstanz zu recht davon ausging, sie werde ohne Vorliegen\nveränderter Verhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage\naufgefordert.\n\n5.2 Gleiches gilt mit Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu\nden vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2002 gemachten Aussagen (KG act. 1 S. 6 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht (mehr)\n- 13 -\n\nzu prüfen, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung hätte gewähren müssen (diese Frage wurde\nwie gesagt bereits mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003 entschieden), sondern allein, ob aufgrund der seit Erlass des ursprünglichen Entscheides behaupteten Veränderung der Verhältnisse ein Anspruch auf erneute Überprüfung besteht bzw. bestanden hätte.\n\n5.3 Aus dem gleichen Grund geht auch die in der Beschwerde vertretene\nAnsicht fehl, das Obergericht hätte zwingend eine erneute Parteibefragung\ndurchführen müssen (KG act. 1 S. 6 und 7). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde bereits (formell)\nrechtskräftig abgewiesen, weshalb für eine erneute Parteibefragung grundsätzlich\nkein Raum besteht. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift eingeräumt, es sei\ntatsächlich so, dass der Beschwerdeführer über die Liegenschaften ständig wirre\nAngaben mache (KG act. 1 S. 7). Dann kann aber jedenfalls nicht gesagt werden,\ndass eine erneute Parteibefragung angezeigt gewesen wäre, da auch eine solche\nkeine Klarheit zu bringen vermocht hätte.\n\n5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, selbst wenn er als\nMitglied einer Erbengemeinschaft die Teilung verlangen könnte, wäre dies kein\nGrund gewesen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da er - wenn\nüberhaupt - ohnehin nicht rechtzeitig zum Geld gekommen wäre (KG act. 1 S. 7),\ngreift er erneut die Richtigkeit des ursprünglichen Entscheides an, was nicht\nThema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses Argument bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vor Vorinstanz vorgebracht hätte; darauf\nist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. Ziff. II./1. vorstehend).\n\n"}