{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040074_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5D8935F6AE2D0E07C1256F20002ED082_AA040074.pdf", "Checksum": "7bbcc69c561d0e0117b0be10485df1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "f44d92f2ff112025d743f3efbb9b7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide\n\ngerin vor Erstinstanz eingereichte, vom Sekretariat für Inneres Z. ausgestellte,\nangebliche \"Bestätigung\" vom 2. September 1996 (wonach er sich verpflichte, der\nKlägerin die von ihr [wegen Ausgleichs mit seinem Bruder, der von ihm bereits einen Betrag von Fr. 150'000.-- \"als seinen Teil an dem gemeinsamen Besitz in S.\" bekommen\nhabe] erhaltenen Fr. 75'000.-- gleich nach dem Verkauf seines Hauses in V. zurückzugeben) noch nie gesehen und vor allem nicht unterzeichnet. Er habe zwar dannzumal tatsächlich Dobrosav D. geheissen, jedoch stammten die Unterschriften auf\ndieser angeblichen Bestätigung und auch auf der beigehefteten Schuldanerkennung vom 27. August 1996 und der Passkopie nicht von ihm. Es müsse sich dabei um Urkundenfälschung handeln. Darüber hinaus sei auch der Inhalt der Be-s-\ntätigung falsch (OG act. 19 S. 7).\n\n3.2 Das Obergericht erwog dazu, von der Bestätigung vom 2. September\n1996 sei schon im Beschluss vom 21. März 2003, der unangefochten geblieben\nsei, die Rede gewesen. Diese Bestätigung sei der Klägerin vom Vorderrichter\nanlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2002 vorgehalten worden. Die\nKlägerin habe erklärt, sie sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer die Bestätigung unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer, so das Obergericht, habe\nwährend des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht, die Bestätigung stamme\nnicht von ihm, sei von der Klägerin gefälscht und zudem inhaltlich unwahr, wie er\nheute ins Feld führe. Überdies habe er vor Vorinstanz ausdrücklich bestätigt, unterschrieben zu haben, dass ihm von der Klägerin Fr. 130'000.-- bis Fr. 140'000.--\nübergeben worden seien, wie dies aus der Schuldanerkennung vom 27. August\n1996 erhelle, wobei diese Unterschrift und jene auf der genannten Bestätigung\nidentisch seien, ebenso diejenige auf dem kopierten Pass. Auch dass er über ein\nHaus in Vrazogrnac verfüge, wie dies aus der Bestätigung ersichtlich sei, sei bislang unbestritten geblieben (KG act. 2 S. 5 f.). Daraus folgerte das Obergericht,\ndass die nachträglichen Behauptungen und Unterstellungen des Beschwerdeführers völlig unglaubhaft erscheinen würden.\n\n3.3 In der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer daran festhalten,\ndass er die von der Klägerin vor Erstinstanz eingereichte, vom Sekretariat für Inneres Z. ausgestellte Bestätigung noch nie gesehen und vor allem nicht unter-\n- 10 -\n\nzeichnet habe. Er werde dies im Rahmen eines anzustrengenden Strafverfahrens\nnoch zu beweisen versuchen. Die erneute Überprüfung der Sachlage habe nun\nallerdings ergeben, dass die Unterschrift auf der beigehefteten Schuldanerkennung vom 27. August 1996 sowie der Passkopie entgegen den irrtümlichen Angaben im Gesuch vom 23. Februar 2004 von ihm stammten. Im Rahmen eines in\nAuftrag zu gebenden Schriftgutachtens lasse sich dieser Sachverhalt beweisen.\nDiese Korrektur des Sachverhalts sei hier zu berücksichtigen, sei doch offenbar\nim Verfahren mit gefälschten Dokumenten operiert worden, was auch Revisionsgrund sein müsste. Darüber hinaus hätte das Obergericht diesen Sachverhalt näher abklären müssen. Stattdessen habe es \"durch die Nichtabklärung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, die Untersuchungsmaxime zu Unrecht nicht angewendet, aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Feststellungen\ngetroffen sowie klares materielles Recht verletzt\" (KG act. 1 S. 5).\n\n3.4 Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Behauptung, wonach es sich bei der betreffenden Bestätigung vom 2.\nSeptember 1996 um eine gefälschte und inhaltlich unwahre Urkunde handelt.\nDiese Behauptung wurde vom Obergericht jedoch wie erwähnt als völlig unglaubhaft qualifiziert. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt eine falsche Beurteilung vorgenommen haben sollte. Zwar\nberuft er sich in diesem Zusammenhang auf ein anzustrengendes Strafverfahren\nund ein in Auftrag zu gebendes Schriftgutachten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Beweisanträge, welche die beschwerdeführerische Behauptung selbstredend nicht zu belegen vermögen. Abgesehen davon ist der Aktenstand vor Vorinstanz massgebend, weshalb solche erstmals im Kassationsverfahren gestellte\nBeweisanträge zum Nachweis von Nichtigkeitsgründen von vornherein untauglich\nsind. Ebenso wenig können die in Ziff. II./6.-8. der Beschwerde und ohne jegliche\nAktenzitate gemachten Ausführungen als rechtsgenügende Auseinandersetzung\nmit der vorinstanzlichen Argumentation gelten (vgl. KG act. 1 S. 7 f.).\n\n3.5 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufzeigt,\ninwiefern das Obergericht seine Behauptung, bei der betreffenden Bestätigung\n- 11 -\n\nhandle es sich um eine Fälschung, zu Unrecht als unglaubhaft verworfen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen auch nicht, inwiefern das Obergericht diesbezüglich zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass er keine entscheidrelevanten Veränderungen darzutun vermocht habe. Auf seine Beschwerde ist insoweit demnach nicht einzutreten.\n\n3.6 Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Obergericht nicht\ngehalten war, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt von\nsich aus näher abzuklären. Zum einen gilt in Verfahren betreffend unentgeltliche\nRechtspflege ohnehin die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. ZR 90 Nr. 57). Zum\nandern obliegt es bei Gesuchen um Wiedererwägung bzw. Änderung von prozessleitenden Entscheiden klarerweise der Partei, ihr Gesuch zu begründen und\nsoweit nötig zu belegen; entsprechende Versäumnisse sind nicht dem Gericht,\nwelches um Wiedererwägung bzw. Abänderung ersucht wird, anzulasten.\n\n"}