{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040074_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5D8935F6AE2D0E07C1256F20002ED082_AA040074.pdf", "Checksum": "7bbcc69c561d0e0117b0be10485df1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "f44d92f2ff112025d743f3efbb9b7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide\n\n Tritt hingegen das Gericht auf ein Wiedererwägungsgesuch (im engeren\nSinne) nicht ein oder weist es ein solches unter Bestätigung des ursprünglichen\nEntscheides ab, steht dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung (ZR 79 Nr. 66; zit.\nEntscheid des Kassationsgerichts vom 28. August 1999, a.a.O.). Denn mit dem\nWiedererwägungsgesuch wird faktisch die Überprüfung des Entscheides verlangt,\nwelche die Partei auf dem Rechtsmittelweg hätte durchsetzen können. Es besteht\ndeshalb kein Bedürfnis, der gesuchstellenden Partei einen (zusätzlichen) Anspruch auf eine solche Überprüfung einzuräumen. Ebenso wenig kann die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs dazu führen, dass die Rechtsmittelfristen\nbezüglich des vorangegangenen Entscheides neu eröffnet werden müssen. An-\n- 7 -\n\ndernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch die Stellung eines oder gar mehrerer Wiedererwägungsgesuche die bezüglich der Einreichung von Rechtsmitteln\ngesetzlich gewollte Fristenstrenge zu umgehen und eine - weit über die Regelung\nvon § 199 GVG hinausreichende - Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen zu\nbewirken.\n\nb) Wiedererwägungsgesuche (im engeren Sinne) unterscheiden sich somit\ngrundlegend von Gesuchen um Abänderung des ursprünglichen Entscheides zufolge zwischenzeitlich geänderter Verhältnisse, was den Anspruch auf Überprüfung und Weiterzug betrifft. Die Abgrenzung der beiden Fälle ist deshalb von nicht\nzu unterschätzender Bedeutung (ZR 79 Nr. 66). Sie bietet dann keine besonderen\nSchwierigkeiten, wenn eine Änderung der für den Entscheid massgebenden Verhältnisse weder vorliegt noch von der gesuchstellenden Partei behauptet wird.\nKeine Probleme ergeben sich auch dort, wo die gesuchstellende Partei zwar Veränderungen geltend macht und das Gericht von solchen ausgeht, das Begehren\naber trotzdem abweist, weil es z.B. die Veränderungen als unerheblich erachtet.\nUnklarheit herrscht hingegen in den Fällen, in denen die Partei Änderungen behauptet und ihrem Antrag auf Abänderung des früheren Entscheides zugrundelegt, das Gericht jedoch davon ausgeht, es werde ohne Vorliegen veränderter\nVerhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert. Sofern das Gericht alsdann auf das Gesuch nicht eintritt, muss es der gesuchstellenden Partei möglich sein, überprüfen zu lassen, ob das Vorliegen von\nveränderten Verhältnissen vom Gericht zu Unrecht verneint wurde. Dies folgt daraus, dass bei veränderten Verhältnissen ein Anspruch auf Überprüfung besteht\nund dieser Anspruch nicht dadurch zunichte gemacht werden darf, dass das Gericht das Vorliegen veränderter Verhältnisse in Abrede stellt. In solchen Fällen ist\ndeshalb die Weiterzugsmöglichkeit ebenfalls zu bejahen, selbstverständlich nur\nim Rahmen der bestehenden Rechtsmittelordnung. Das Rechtsmittelverfahren ist\ndabei auf die Frage beschränkt, ob das Vorliegen veränderter Verhältnisse von\nder Vorinstanz zu Unrecht verneint wurde. Mit Blick auf die Anforderungen an die\nBegründung der Nichtigkeitsbeschwerde bedeutet dies, dass in der Beschwerdeschrift anhand der Akten genau darzulegen ist, welche Veränderungen sich seit\nErlass des ursprünglichen Entscheides ergeben haben, auf die sich die be-\n- 8 -\n\nschwerdeführende Partei berufen hat und inwiefern die Vorinstanz aufgrund des\nbei ihr gegebenen Aktenstandes bei der Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen ist, sie werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert.\n\n2.2 Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. dessen erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht ein. Sie ging\nmithin davon aus, es lägen trotz entsprechender Behauptungen keine veränderten Verhältnisse vor, weshalb lediglich eine erneute Überprüfung der bereits\nmehrmals behandelten Sachlage verlangt werde. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet, einzig geltend gemacht werden, das\nVorliegen veränderter Verhältnisse sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint\nworden. Insbesondere kann im aktuellen Verfahren nicht einfach der Entscheid\ndes Obergerichts vom 11. August 2003, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen wurde, kritisiert bzw. erneut angefochten werden; gegen diesen\nEntscheid war die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, welche - wie in der Prozessgeschichte erwähnt - denn auch mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts\nvom 17. Dezember 2003 abgewiesen wurde, soweit überhaupt darauf eingetreten\nwerden konnte.\n\nDie seinerzeitige Abweisung des Armenrechtsgesuchs kann im Weiteren\nauch nicht über die Anfechtung des aktuellen Nichteintretensentscheides auf den\nRekurs zufolge Nichtleistung der Kaution wieder aufgerollt werden. Zwar ist gegen\ndiesen (End-)-Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, doch kann dagegen\nvorliegend im Wesentlichen nur vorgebracht werden, das Obergericht sei zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten, etwa, weil die Kaution entgegen der Annahme der Rekursinstanz doch rechtzeitig geleistet worden oder die Kautionsfrist\nzu jenem Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen gewesen sei.\n\n3.1 Zur Begründung seines Gesuchs vom 23. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen lassen, er habe die von der Klä-\n- 9 -\n\n"}