{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040074_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5D8935F6AE2D0E07C1256F20002ED082_AA040074.pdf", "Checksum": "7bbcc69c561d0e0117b0be10485df1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "f44d92f2ff112025d743f3efbb9b7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide\n\n 6. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Anträge stellen lässt\n(KG act. 1 S. 2):\n\n\"1. Der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2004 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu\nerteilen und der Unterzeichnete als sein Rechtsvertreter zu bezeichnen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2004 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verliehen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,\ndass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls später verfügt würden\n(KG act. 7). Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sind nicht eingeholt worden\n(§ 289 ZPO).\n\nII.\n\n1. Wie bereits im Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003, Kass.-Nr. AA030139 i.S. des Beschwerdeführers erwähnt, stellt das\nKassationsverfahren seiner Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor\n- 5 -\n\ndem Sachrichter dar. Zu prüfen ist allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund\ndes bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im\nSinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Da der Nichtigkeitskläger den behaupteten\nNichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3\nZPO) – gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft –, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw.\nden darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die blosse Verweisung\nauf frühere Vorbringen genügt dabei nicht; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein\nNichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache\nder Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des\ngeltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und\nStrafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Bund und im Kanton Zürich, Zürich 1999,\nS. 72 f.; ferner Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO). Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu\nentscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; ZR 76 Nr. 26;\nRB 1996 Nr. 121; statt vieler vgl. Kass.-Nr. 2000/233Z, Entscheid vom 26. Februar 2001, Erw. II./5.; Kass.-Nr. 2001/010Z, Entscheid vom 29. April 2001,\nErw. II./3.).\n\n2.1 a) Prozessleitende Entscheide können - im Gegensatz zu prozesserledigenden Entscheiden - auch nach ihrer Eröffnung bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 190\nZPO). Dies kann auf Antrag hin oder von Amtes wegen geschehen (ZR 79 Nr.\n66). Das Gericht kann mithin auf seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, Kautionsauflage, Beweisauflage etc. jederzeit\nzurückkommen, sofern dies nur vor der Ausfällung des Endentscheides geschieht\n- 6 -\n\n(ZR 79 Nr. 66; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nicht (ZR 41 Nr. 68), jedenfalls dann nicht, wenn keine\nÄnderung der massgebenden Verhältnisse vorliegt und lediglich eine Überprüfung\ndes ersten Entscheides verlangt wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., mit Hinweisen; vgl. auch Kass.-Nr. 99/250 Z, Entscheid vom 28. August 1999 i.S. G., Erw.\n2.b). Vielmehr steht es diesfalls im Ermessen des Gerichts, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, es abzuweisen oder gutzuheissen.\n\nHaben sich die Verhältnisse, die dem ersten Entscheid zugrundelagen, in\nder Zwischenzeit geändert und beantragt eine Partei gestützt auf diese Veränderungen, es sei der Entscheid zu überprüfen und entsprechend neuzufassen, so\nhat diese Partei einen Anspruch auf die erneute Überprüfung (ZR 68 Nr. 121; 79\nNr. 66). Bei richtiger Betrachtung handelt es sich dabei allerdings nicht um ein\nWiedererwägungsgesuch im eigentlichen Sinne, sondern um ein neues Gesuch\nbzw. Begehren, welches gleich wie ein erstmals gestelltes zu behandeln ist (ZR\n79 Nr. 66). Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die Tragweite der\ninzwischen erfolgten Veränderungen zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Begehrens vorliegen; andernfalls würde die Partei, die schon einmal mit einem Begehren unterlegen ist, in\nunhaltbarer Weise schlechtergestellt als jene, die dieses Begehren erstmals stellt\n(ZR 79 Nr. 66). Entsprechend stehen der Partei auch die üblichen Rechtsmittel\ngegen die Ablehnung ihres Gesuchs zur Verfügung.\n\n"}