{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040074_2004-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5D8935F6AE2D0E07C1256F20002ED082_AA040074.pdf", "Checksum": "7bbcc69c561d0e0117b0be10485df1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "f44d92f2ff112025d743f3efbb9b7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040074/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb,\nHans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie\ndie Sekretärin Noëlle Kaiser Job\n\nZirkulationsbeschluss vom 6. Juli 2004\n\nin Sachen\n\nRade Q.,\n...,\n...\nBeklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nOlga Q.,\n...,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend\nGültigkeit einer Vereinbarung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2004 (LQ030021/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Parteien stehen seit dem 12. April 2002 vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, in einem Ehescheidungsprozess (BG act. 1 und\n2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wies der zuständige Einzelrichter das\nGesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und\nRechtsvertretung ab (BG act. 38). Der dagegen gerichtete Rekurs des Beklagten\nwurde vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mit Beschluss vom\n21. März 2003 abgewiesen; ausserdem wurde dem Beklagten die unentgeltliche\nProzessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren verweigert (BG\nact. 49).\n\nMit Verfügung vom 16. Juni 2003 stellte der Einzelrichter im Sinne eines\nVorentscheides unter anderem fest, dass die aussergerichtliche Vereinbarung der\nParteien vom 25. Februar 2003, gemäss welcher die Klägerin unter anderem erklärt, die Scheidungsklage zurückzuziehen, zufolge Anfechtung zivilrechtlich unverbindlich sei und das Scheidungsverfahren demnach fortgesetzt werde (BG act.\n68 = OG act. 3). Gegen diesen Beschluss liess der Beklagte Rekurs erheben (OG\nact. 2).\n\n2. Da der Beklagte aus einem erledigten, nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten schuldete, wurde ihm mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Juli 2003 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution\nvon Fr. 4'000.-- auferlegt (OG act. 6). Mit Beschluss vom 11. August 2003 wies\ndie I. Zivilkammer sowohl die gegen diese Präsidialverfügung gerichtete\nEinsprache als auch das in der Einsprache abermals gestellte beklagtische Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Beklagten eine neue 10-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 10). Die gegen diesen Beschluss erhobene\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (OG act. 14). Gleichzeitig wurde dem Beklagten eine letzte, nicht er-\n- 3 -\n\nstreckbare Frist von 10 Tagen zur Leistung der Prozesskaution in der Höhe von\nFr. 4'000.-- unter den bekannten Bedingungen und Androhungen angesetzt (OG\nact. 14).\n\n3. Am letzten Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung der Kaution stellte der\nBeklagte mit Eingabe vom 26. Januar 2004 unter Beilage verschiedener Belege\nunter anderem das Gesuch, die Verfügung vom 3. Juli 2003 sowie der Beschluss\ndes Obergerichts vom 11. August 2003 betreffend Prozesskaution seien aufzuheben, auf die Erhebung einer Prozesskaution sei zu verzichten, eventuell sei höchstens eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'000.-- zu verlangen und eine Ratenzahlung zu gewähren, dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu verleihen,\nihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und\neventuell seien von ihm bestimmte weitere Unterlagen zu verlangen (OG act. 15).\n\n4. Mit Beschluss vom 11. Februar 2004 hob die I. Zivilkammer die Sistierung\ndes Rekursverfahrens auf und wies sowohl das Armenrechtsgesuch des Beklagten als auch das Gesuch des Beklagten vom 26. Januar 2004 ab, soweit darauf\neingetreten werden konnte. Weiter stellte sie fest, dass der Beklagte verpflichtet\nbleibe, eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten, und setzte ihm eine \"allerletzte, nicht erstreckbare\" Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 18).\n\n5. Den Beschluss vom 11. Februar 2004 nahm der Beklagte am 13. Februar\n2004 in Empfang (Anhang zu OG act. 18). Am letzten Tag vor Ablauf der Frist zur\nLeistung der Kaution liess er mit Eingabe vom 23. Februar 2004 dem Obergericht,\nI. Zivilkammer, erneut das Gesuch stellen, die Verfügung des Kammerpräsidenten\nvom 3. Juli 2003 sowie die Beschlüsse des Obergerichts vom 11. August 2003\nund 11. Februar 2004 betreffend Prozesskaution seien aufzuheben, auf die Erhebung einer Prozesskaution sei zu verzichten, eventuell sei höchstens eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'000.-- zu verlangen und eine Ratenzahlung zu\ngewähren, dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu verleihen, ihm - dem Beklagten - sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und eventuell seien von ihm bestimmte weitere Unterlagen zu verlangen (OG\nact. 19).\n- 4 -\n\nMit Beschluss vom 30. März 2004 trat das Obergericht, I. Zivilkammer, auf\ndas Wiedererwägungsgesuch bzw. das erneute Armenrechtsgesuch des Beklagten nicht ein. Im Weiteren trat es auf den Rekurs nicht ein, auferlegte die Kosten\ndes Rekursverfahrens dem Beklagten und verpflichtete ihn, der Klägerin für das\nRekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (OG act. 21 = KG act. 2).\n\n"}