1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung. 2. Der Beschwerdeführerin wird die vom Bezirksgericht Uster (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) gewährte unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für das vorliegende Verfahren entzogen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 241.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.