bestehende - Möglichkeit des Verfahrenswechsels i.S.v. Art. 116 ZGB hingewiesen wurde. Aufgrund dieser Überlegungen ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren somit die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. 2. Dem Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner stellte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge, womit er nicht als - 10 - obsiegende Partei i.S.v. § 68 Abs. 1 ZPO gilt und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst: