d) Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf der Überlegung, dass es zulässig sei, parallel zu einem laufenden Scheidungsverfahren i.S.v. Art. 115 ZGB einen zweiten Scheidungsprozess auf gemeinsames Begehren i.S.v. Art. 112 ZGB anhängig zu machen. Da diese Ansicht - wie oben dargelegt - mit Blick auf Art. 116 ZGB klar abzulehnen ist und auch in Lehre oder Rechtsprechung keinerlei Abstützung findet (die Beschwerdeführerin zitiert denn auch keine entsprechende Meinung), ist die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde als aussichtslos im obgenannten Sinne zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz ausdrücklich auf die - auch im Rahmen einer Berufung