Führung des Prozesses eines solchen bedarf. Als aussichtslos sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren (resp. Rechtsmittel) zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren (resp. Rechtsmittel) dann nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder Erstere nur wenig geringer sind als Letztere.