1. a) Der Beschwerdeführerin wurde bereits im bezirksgerichtlichen (Klage-)Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RAin X. eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (ER act. 21). Wie eingangs erwähnt, ersucht die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Kassationsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (KG act. 1 S. 2).