Der Auffassung der Vorinstanz, wonach das Bezirksgericht Uster auf das neu eingereichte Begehren nach Art. 112 ZGB nicht einzutreten habe, so dass in dieser Hinsicht kein zureichender Grund bestehe, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, ist zuzustimmen. Von einer Verletzung von ยง 53a Abs. 1 ZPO kann folglich keine Rede sein. III.