zustande, und wird der Scheidungswille von den Eheleuten nach Ablauf der Bedenkfrist bestätigt, so besteht bezüglich des Scheidungspunktes kein Bedarf nach einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Hingegen stellt sich die Frage, ob das Verfahren in diesem Fall zur Regelung der Scheidungsfolgen (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht, etc.) an das Bezirksgericht zurückzuweisen wäre, was wohl aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der gestellten Anträge zu beurteilen wäre. Diese Frage kann und muss im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren allerdings nicht abschliessend beantwortet werden. - 8 -