Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Umwandlung ihrer Klage in ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB führe zu einem Verlust einer Rechtsmittelinstanz, wenn dies im Rahmen der Berufung geschehe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Kommt im Berufungsverfahren ein gemeinsamer Scheidungsantrag i.S.v. Art.112 ZGB zustande, und wird der Scheidungswille von den Eheleuten nach Ablauf der Bedenkfrist bestätigt, so besteht bezüglich des Scheidungspunktes kein Bedarf nach einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren.