35 GestG auszugehen, womit die gleichzeitige Führung mehrerer Scheidungsprozesse zwischen denselben Parteien ausgeschlossen ist (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer (Hrsg.), Praxis Kommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1 zu Art. 136 ZGB). Dies leuchtet ein, denn aufgrund des Umstandes, dass das Klageverfahren ohne Gefahr eines Rechtsverlustes in ein solches auf gemeinsames Begehren umgewandelt werden kann, besteht kein genügendes rechtliches Interesse an der Führung eines separaten Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Umwandlung ihrer Klage in ein Scheidungsverfahren nach Art.