b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Frage nach der Identität von Scheidungsklagen sei komplex und weniger nach dem blossen Wortlaut der Begehren, sondern vielmehr aufgrund der zugrundeliegenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, trifft es zwar zu, dass der Begriff der "Klageidentität" im Zusammenhang mit der materiellen Rechtskraft von (abweisenden) Scheidungsurteilen differenziert beurteilt wird (vgl. etwa Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 8 N 77 ff.; Hinderling Steck, Das schweizerische Scheidungsrecht, Zürich 1995, S. 585 f.).