Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 8 N 79 e contrario), bringt ein Verfahrenswechsel nach Art. 116 ZGB (Wechsel vom Klageverfahren in ein solches auf gemeinsames Begehren) also auch dann keinen Rechtsverlust für den Scheidungskläger mit sich, - 7 - wenn die nachträgliche Zustimmung des beklagten Gatten entgegen aller Erwartungen/Hoffnungen nicht bestätigt werden sollte.