3.2 a) Verlangt ein Ehegatte die Scheidung wegen Unzumutbarkeit (oder Getrenntleben) und stimmt der andere Ehegatte (der Scheidung) ausdrücklich zu, so sind die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren anwendbar (Art. 116 ZGB). Dies hat zur Folge, dass der Richter nun nicht mehr die eingeklagten Unzumutbarkeitsgründe zu beurteilen hat, sondern nur noch prüfen muss, ob der übereinstimmende Scheidungswille der Eheleute "auf freiem Willen und reiflicher Überlegung" beruht (Art. 111 Abs. 1 bzw. 112 Abs. 2 ZGB).