fungsverfahrens unter Umständen tatsächlich ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten eingespart werden. Im Hinblick auf die Bemühungen um eine einvernehmliche Scheidung würden bei einer Ablehnung des Sistierungsgesuches sodann schwer wiedergutzumachende Nachteile drohen (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdeführerin, KG act. 1 S. 6 ff. Ziff. 2.1-2.3). Hinsichtlich der Natur des angefochtenen Beschlusses steht einem Eintreten auf die Beschwerde somit nichts entgegen.