nur wenn das Verfahren durch das Bezirksgericht durchgeführt werde, würden die Rechte der Parteien umfassend gewahrt (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.2). Sodann sei ein Verzicht auf den Weiterzug der abgewiesenen Scheidungsklage nicht akzeptabel, weil ein solcher insofern mit einem Rechtsverlust verbunden sei, als die Ehe bestehen bleibe, wenn der Scheidungswille nicht bestätigt werde, und die Gründe der Unzumutbarkeit, wie sie heute vorliegen würden, nicht mehr geprüft werden könnten (KG act. 1 S. 9 Ziff. 3.2).