Soweit das Obergericht in Erwägung ziehe, sie - die Beschwerdeführerin - habe im Rahmen der Berufung die Möglichkeit, die Klage wegen Unzumutbarkeit in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren umzuwandeln, so regle das Bundesrecht nicht, wer bei einer Zustimmung zur Scheidung während des Rechtsmittelverfahrens für die Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sachlich zuständig sei. Die Berufungsinstanz mit dem Scheidungsverfahren zu betrauen bedeute den Verlust einer Rechtsmittelinstanz; nur wenn das Verfahren durch das Bezirksgericht durchgeführt werde, würden die Rechte der Parteien umfassend gewahrt (KG act. 1 S. 7 Ziff.