Dieser Anspruch ergebe sich auch aus Art. 112 Abs. 2 ZGB, weshalb die Abweisung der Sistierung mit dem Hinweis auf die Klageidentität zu einer Verletzung einer Ver- - 5 - fahrensvorschrift des Bundeszivilrechts führe, was einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 10 Ziff. 3.3).