Die Vorinstanz nehme an, das Bezirksgericht werde auf das Begehren gemäss Art. 112 aufgrund der Identität der Klagen nicht einzutreten haben, doch würde ein solches Nichteintreten - so die Beschwerdeführerin - eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung klaren materiellen Rechts i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO darstellen, da ein materiellrechtlicher Anspruch auf Prüfung des Scheidungswillens bestehe, selbst wenn keine Gewissheit darüber bestehe, ob die Scheidung auf gemeinsames Begehren zustandekomme (KG act. 1 S. 9 Ziff. 3.1). Dieser Anspruch ergebe sich auch aus Art.