Während das Rechtsbegehren im ersten Fall also ein strittiges Verfahren zur Folge habe, beschränke sich die Aufgabe des Gerichtes im zweiten Fall auf die Überprüfung der Willensbildung der Parteien. Damit seien die zugrundeliegenden Lebensvorgänge verschieden, weshalb die Annahme der Klageidentität und die daraus geschlossene Rechtsfolge aktenwidrig und willkürlich sei und einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 6).