115 ZGB gehe es - gestützt auf die Vorgänge in der Vergangenheit und den heutigen Zustand der Beschwerdeführerin - um die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe. Demgegenüber sei der beim Verfahren nach Art. 112 ZGB zu beurteilende Lebenssachverhalt der gemeinsame Entschluss der Parteien, ihre Ehe aufzulösen. Während das Rechtsbegehren im ersten Fall also ein strittiges Verfahren zur Folge habe, beschränke sich die Aufgabe des Gerichtes im zweiten Fall auf die Überprüfung der Willensbildung der Parteien.