Die Frage der Identität der Scheidungsklage sei komplex und bereits unter dem früheren Recht nicht alleine von der Identität der Parteien und dem Rechtsbegehren abhängig gemacht worden. Massgebend sei, ob auch dieselben Tatsachen und Umstände, mit denen der Anspruch begründet werde, schon im Vorprozess zum Klagegrund gehören würden (KG act. 1 S. 5/6 Ziff. 1, mit Litera- tur- und Rechtsprechungszitaten). Bei der am Obergericht hängigen Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB gehe es - gestützt auf die Vorgänge in der Vergangenheit und den heutigen Zustand der Beschwerdeführerin - um die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe.