Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Möglichkeit habe, ein gemeinsames Scheidungsbegehren i.S.v. Art. 112 ZGB auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu stellen, da die Identität der Klage gewahrt bliebe und keine Klageänderung erfolgen würde und - 4 - eine Zustimmung des Beschwerdegegners zur Scheidung als zulässiges Novum qualifiziert werden könnte (KG act. 2 S. 4 lit. c). 2. Der Vorinstanz wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss eine Verletzung von § 53a Abs. 1 ZPO vorgeworfen. Im Einzelnen wird Folgendes vorgebracht: