Damit sei - so die Vorinstanz weiter - nach ihrer Ansicht auf das Scheidungsbegehren i.S.v. Art. 112 ZGB nicht einzutreten, wobei das Bezirksgericht Uster diesbezüglich einen unabhängigen Entscheid zu treffen habe. Weil der Prozess am Bezirksgericht also keinen Einfluss auf das Berufungsverfahren haben könne, seien keine zureichenden Gründe für eine Sistierung i.S.v. § 53a ZPO gegeben (KG act. 2 S. 3/4).