1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass zwischen dem beim Bezirksgericht Uster mit Eingabe vom 22. März 2004 neu eingereichten Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB und der bei ihr hängigen Klage nach Art. 115 ZGB Klageidentität bestehe, weil unabhängig vom angerufenen Scheidungsgrund in beiden Fällen die Scheidung der Ehe verlangt werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst argumentiert, die Scheidungsklage werde gegenstandslos, wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren zustandekomme, womit sie implizit von der Identität der Begehren ausgehe. Damit sei - so die Vorinstanz weiter - nach ihrer Ansicht auf das Scheidungsbegehren i.S.v.