Nachdem der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit Verfügung vom 26. April 2004 (einstweilen) abgenommen worden war (OG act. 56), wurde der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 3. Mai 2004 die aufschiebende Wirkung erteilt (KG act. 7). Der Beschwerdegegner reichte innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein und die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (KG act. 9). II.