2. Gegen das einzelrichterliche Urteil vom 5. Dezember 2003 erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 44). Nach erfolgter Aufforderung zur Stellung der Berufungsanträge (OG act. 46) beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2004 jedoch die Sistierung des Berufungsverfahrens (OG act. 48), nachdem sie tags zuvor beim Bezirksgericht Uster ein Begehren um Durchführung einer Scheidung nach Art. 112 ZGB gestellt hatte (OG act. 49). Dieses Sistierungsgesuch wurde mit Beschluss des Obergerichtes (I. Zivilkammer) vom 29. März 2004 abgewiesen (OG act. 50 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).