{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040067_2004-09-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A7DD08DC4C2C82DFC1256F230027BFC7_AA040067.pdf", "Checksum": "255c7b4efe02a2f0e78152c2a5cd00f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:35", "Checksum": "4485bcc7f3a1d9d09406bdbbd085b785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067\nRegeste:\nKlageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren\n\n b) Grundsätzlich gilt die einmal bewilligte unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für das Rechtsmittelverfahren weiter, doch kann die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2\nZPO). Gemäss § 91 ZPO kann die erteilte Bewilligung entzogen werden, wenn\ndie Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung oder\nVertretung im Lauf des Prozesses dahinfallen. Erweist sich die Beschwerde als\naussichtslos, so ist es im Kassationsverfahren - anders als im Verfahren vor dem\nSachrichter - zulässig, das Armenrecht rückwirkend, d.h. auch für die mit der\nVerfassung der Beschwerdeschrift verbundenen Aufwendungen zu entziehen\n(Kass.-Nr. 2001/279Z i.S. M., Entscheid vom 28.1.2002, Erw. III.2, mit Verweis\nauf ZR 97 [1998] Nr. 28).\n\nc) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO (sowie Art. 29 Abs. 3 BV) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre\nFamilie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines\nunentgeltlichen Rechtsvertreters; letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen\n- 9 -\n\nFührung des Prozesses eines solchen bedarf. Als aussichtslos sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren (resp. Rechtsmittel) zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren (resp. Rechtsmittel) dann nicht als aussichtslos, wenn\nsich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder\nErstere nur wenig geringer sind als Letztere. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess (resp.\nRechtsmittel) entschliessen oder davon absehen würde; es soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr\nnicht führen würde, deshalb anstrengen kann, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I\n306; 122 I 271; 119 Ia 253; 109 Ia 9; 105 Ia 133 ff.; ZR 69 [1970] Nr. 29; Vogel/Spühler, a.a.O., S. 302 f., 11 N 68 f.; Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 1995, 181 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu\n§ 84 ZPO).\n\nd) Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf der Überlegung, dass es zulässig sei, parallel zu einem laufenden Scheidungsverfahren\ni.S.v. Art. 115 ZGB einen zweiten Scheidungsprozess auf gemeinsames Begehren i.S.v. Art. 112 ZGB anhängig zu machen. Da diese Ansicht - wie oben dargelegt - mit Blick auf Art. 116 ZGB klar abzulehnen ist und auch in Lehre oder\nRechtsprechung keinerlei Abstützung findet (die Beschwerdeführerin zitiert denn\nauch keine entsprechende Meinung), ist die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde\nals aussichtslos im obgenannten Sinne zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz ausdrücklich auf die - auch im Rahmen einer Berufung\nbestehende - Möglichkeit des Verfahrenswechsels i.S.v. Art. 116 ZGB hingewiesen wurde. Aufgrund dieser Überlegungen ist der Beschwerdeführerin für das\nvorliegende Verfahren somit die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.\n\n2. Dem Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner\nstellte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge, womit er nicht als\n- 10 -\n\nobsiegende Partei i.S.v. § 68 Abs. 1 ZPO gilt und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDamit entfällt die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird die vom Bezirksgericht Uster (Einzelrichter im\nordentlichen Verfahren) gewährte unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für das vorliegende Verfahren entzogen.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 241.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}