{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040067_2004-09-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A7DD08DC4C2C82DFC1256F230027BFC7_AA040067.pdf", "Checksum": "255c7b4efe02a2f0e78152c2a5cd00f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:35", "Checksum": "4485bcc7f3a1d9d09406bdbbd085b785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067\nRegeste:\nKlageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren\n\n 3.2 a) Verlangt ein Ehegatte die Scheidung wegen Unzumutbarkeit\n(oder Getrenntleben) und stimmt der andere Ehegatte (der Scheidung) ausdrücklich zu, so sind die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren anwendbar (Art. 116 ZGB). Dies hat zur Folge, dass der Richter nun nicht\nmehr die eingeklagten Unzumutbarkeitsgründe zu beurteilen hat, sondern nur\nnoch prüfen muss, ob der übereinstimmende Scheidungswille der Eheleute \"auf\nfreiem Willen und reiflicher Überlegung\" beruht (Art. 111 Abs. 1 bzw. 112 Abs. 2\nZGB). Ein solcher Verfahrenswechsel kommt keiner Klageänderung im technischen Sinne gleich und ist auch noch nach Abschluss des Hauptverfahrens, mithin auch noch im Berufungsverfahren möglich (Steck, in: Stiftung für juristische\nWeiterbildung Zürich [Hrsg.], Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 42/43;\nFankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxis Kommentar Scheidungsrecht, Basel\n2000, N 12 zu Art. 116 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 27 zu Art. 116 ZGB). Wird die Zustimmung zur Scheidung\nvom beklagten Gatten in der Folge nicht bestätigt, so ist der Scheidungskläger in\nAnwendung von Art. 113 ZGB aufzufordern, dem Gericht mitzuteilen, ob er an der\nKlage festhalten wolle (Steck, a.a.O., S. 42; Fankhauser, a.a.O., N 5 zu Art. 113\nZGB und N 12 und 31 zu Art. 116 ZGB). Während der formelle Rückzug einer\nScheidungsklage nach Art. 115 ZGB insofern einen Rechtsverlust nach sich zieht,\nals die geltend gemachten Unzumutbarkeitsgründe in einem neuerlichen Scheidungsverfahren nicht mehr angeführt werden können (Sutter/Freiburghaus,\na.a.O., N 11 zu Art. 136 ZGB; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,\n7. A., Bern 2001, Kap. 8 N 79 e contrario), bringt ein Verfahrenswechsel nach\nArt. 116 ZGB (Wechsel vom Klageverfahren in ein solches auf gemeinsames Begehren) also auch dann keinen Rechtsverlust für den Scheidungskläger mit sich,\n- 7 -\n\nwenn die nachträgliche Zustimmung des beklagten Gatten entgegen aller Erwartungen/Hoffnungen nicht bestätigt werden sollte.\n\nb) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Frage nach der\nIdentität von Scheidungsklagen sei komplex und weniger nach dem blossen\nWortlaut der Begehren, sondern vielmehr aufgrund der zugrundeliegenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, trifft es zwar zu, dass der Begriff der \"Klageidentität\" im Zusammenhang mit der materiellen Rechtskraft von (abweisenden)\nScheidungsurteilen differenziert beurteilt wird (vgl. etwa Vogel/Spühler, a.a.O.,\nKap. 8 N 77 ff.; Hinderling Steck, Das schweizerische Scheidungsrecht, Zürich\n1995, S. 585 f.). Geht es jedoch um die Frage der Ausschlusswirkung einer\nrechtshängigen Scheidungsklage, so ist unabhängig vom geltend gemachten\nScheidungsgrund von der \"Klageidentität\" i.S.v. § 107 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO bzw.\nArt. 35 GestG auszugehen, womit die gleichzeitige Führung mehrerer Scheidungsprozesse zwischen denselben Parteien ausgeschlossen ist (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer (Hrsg.), Praxis Kommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1\nzu Art. 136 ZGB). Dies leuchtet ein, denn aufgrund des Umstandes, dass das\nKlageverfahren ohne Gefahr eines Rechtsverlustes in ein solches auf gemeinsames Begehren umgewandelt werden kann, besteht kein genügendes rechtliches\nInteresse an der Führung eines separaten Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Umwandlung ihrer Klage in ein\nScheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB führe zu einem Verlust einer Rechtsmittelinstanz, wenn dies im Rahmen der Berufung geschehe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Kommt im Berufungsverfahren ein gemeinsamer Scheidungsantrag i.S.v. Art.112 ZGB zustande, und wird der Scheidungswille von den Eheleuten nach Ablauf der Bedenkfrist bestätigt, so besteht bezüglich des Scheidungspunktes kein Bedarf nach einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Hingegen stellt sich die Frage, ob das Verfahren in diesem Fall zur Regelung der\nScheidungsfolgen (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht, etc.) an das Bezirksgericht zurückzuweisen wäre, was wohl aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere\naufgrund der gestellten Anträge zu beurteilen wäre. Diese Frage kann und muss\nim vorliegenden Nichtigkeitsverfahren allerdings nicht abschliessend beantwortet\nwerden.\n- 8 -\n\nDer Auffassung der Vorinstanz, wonach das Bezirksgericht Uster auf\ndas neu eingereichte Begehren nach Art. 112 ZGB nicht einzutreten habe, so\ndass in dieser Hinsicht kein zureichender Grund bestehe, den Ausgang dieses\nVerfahrens abzuwarten, ist zuzustimmen. Von einer Verletzung von § 53a Abs. 1\nZPO kann folglich keine Rede sein.\n\nIII.\n\n1. a) Der Beschwerdeführerin wurde bereits im bezirksgerichtlichen\n(Klage-)Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person\nvon RAin X. eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (ER act. 21). Wie eingangs erwähnt, ersucht die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Kassationsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (KG act. 1 S. 2).\n\n"}