{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040067_2004-09-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A7DD08DC4C2C82DFC1256F230027BFC7_AA040067.pdf", "Checksum": "255c7b4efe02a2f0e78152c2a5cd00f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:35", "Checksum": "4485bcc7f3a1d9d09406bdbbd085b785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067\nRegeste:\nKlageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren\n\n Die Frage der Identität der Scheidungsklage sei komplex und bereits\nunter dem früheren Recht nicht alleine von der Identität der Parteien und dem\nRechtsbegehren abhängig gemacht worden. Massgebend sei, ob auch dieselben\nTatsachen und Umstände, mit denen der Anspruch begründet werde, schon im\nVorprozess zum Klagegrund gehören würden (KG act. 1 S. 5/6 Ziff. 1, mit Litera-\ntur- und Rechtsprechungszitaten). Bei der am Obergericht hängigen Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB gehe es - gestützt auf die Vorgänge in der Vergangenheit und den heutigen Zustand der Beschwerdeführerin - um die Beurteilung der\nUnzumutbarkeit der Fortführung der Ehe. Demgegenüber sei der beim Verfahren\nnach Art. 112 ZGB zu beurteilende Lebenssachverhalt der gemeinsame Entschluss der Parteien, ihre Ehe aufzulösen. Während das Rechtsbegehren im ersten Fall also ein strittiges Verfahren zur Folge habe, beschränke sich die Aufgabe des Gerichtes im zweiten Fall auf die Überprüfung der Willensbildung der\nParteien. Damit seien die zugrundeliegenden Lebensvorgänge verschieden, weshalb die Annahme der Klageidentität und die daraus geschlossene Rechtsfolge\naktenwidrig und willkürlich sei und einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 Abs. 1\nZiff. 2 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 6).\n\nDie Vorinstanz nehme an, das Bezirksgericht werde auf das Begehren\ngemäss Art. 112 aufgrund der Identität der Klagen nicht einzutreten haben, doch\nwürde ein solches Nichteintreten - so die Beschwerdeführerin - eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung klaren materiellen Rechts i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO\ndarstellen, da ein materiellrechtlicher Anspruch auf Prüfung des Scheidungswillens bestehe, selbst wenn keine Gewissheit darüber bestehe, ob die Scheidung\nauf gemeinsames Begehren zustandekomme (KG act. 1 S. 9 Ziff. 3.1). Dieser Anspruch ergebe sich auch aus Art. 112 Abs. 2 ZGB, weshalb die Abweisung der\nSistierung mit dem Hinweis auf die Klageidentität zu einer Verletzung einer Ver-\n- 5 -\n\nfahrensvorschrift des Bundeszivilrechts führe, was einen Nichtigkeitsgrund i.S.v.\n§ 281 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 10 Ziff. 3.3).\n\nSoweit das Obergericht in Erwägung ziehe, sie - die Beschwerdeführerin - habe im Rahmen der Berufung die Möglichkeit, die Klage wegen Unzumutbarkeit in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren umzuwandeln, so regle\ndas Bundesrecht nicht, wer bei einer Zustimmung zur Scheidung während des\nRechtsmittelverfahrens für die Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sachlich zuständig sei. Die Berufungsinstanz\nmit dem Scheidungsverfahren zu betrauen bedeute den Verlust einer Rechtsmittelinstanz; nur wenn das Verfahren durch das Bezirksgericht durchgeführt werde,\nwürden die Rechte der Parteien umfassend gewahrt (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.2). Sodann sei ein Verzicht auf den Weiterzug der abgewiesenen Scheidungsklage\nnicht akzeptabel, weil ein solcher insofern mit einem Rechtsverlust verbunden sei,\nals die Ehe bestehen bleibe, wenn der Scheidungswille nicht bestätigt werde, und\ndie Gründe der Unzumutbarkeit, wie sie heute vorliegen würden, nicht mehr geprüft werden könnten (KG act. 1 S. 9 Ziff. 3.2).\n\n3.1 Vor der materiellen Behandlung der Beschwerde stellt sich vorab\ndie Frage, ob gegen die Abweisung des beschwerdeführerischen Sistierungsbegehrens die Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zulässig ist:\n\nNach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtes kann die Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur gegen einen positiven Sistierungsentscheid, sondern\nauch gegen die Ablehnung eines Sistierungsgesuches ergriffen werden, wenn die\nVoraussetzungen von § 282 ZPO gegeben sind (ZR 66 Nr. 37; ZR 82 Nr. 5;\nKass.-Nr. 2002/405 i.S. G., Entscheid vom 2.4.2003, Erw. III.3.2;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,\nZürich 1997, N 5d zu § 282 ZPO).\n\nSollte es - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - vorliegend tatsächlich möglich und angezeigt sein, während des laufenden Scheidungsverfahrens nach Art. 115 ZGB zusätzlich ein solches nach Art. 112 ZGB anhängig zu\nmachen (dazu nachstehend Ziff. 3.2), so könnte mit einer Sistierung des Beru-\n- 6 -\n\nfungsverfahrens unter Umständen tatsächlich ein bedeutender Aufwand an Zeit\nund Kosten eingespart werden. Im Hinblick auf die Bemühungen um eine einvernehmliche Scheidung würden bei einer Ablehnung des Sistierungsgesuches sodann schwer wiedergutzumachende Nachteile drohen (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdeführerin, KG act. 1 S. 6 ff. Ziff. 2.1-2.3). Hinsichtlich der Natur\ndes angefochtenen Beschlusses steht einem Eintreten auf die Beschwerde somit\nnichts entgegen.\n\n"}