{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040067_2004-09-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A7DD08DC4C2C82DFC1256F230027BFC7_AA040067.pdf", "Checksum": "255c7b4efe02a2f0e78152c2a5cd00f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:35", "Checksum": "4485bcc7f3a1d9d09406bdbbd085b785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.09.2004 AA040067\nRegeste:\nKlageidentität im Scheidungsverfahren - Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040067/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer,\nReinhard Oertli, Daniel Wyss und die Kassationsrichterin Doris\nFarner sowie der Sekretär Roland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 10. September 2004\n\nin Sachen\n\nA.,\nKlägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwältin X.\n\ngegen\n\nB.,\nBeklagter, Appellat und Beschwerdegegner\n\nbetreffend Ehescheidung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2004 (LC040012/Z)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Klageschrift vom 1. Oktober 2003 gelangte A. (Beschwerdeführerin) ans Bezirksgericht Uster (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) und verlangte gestützt auf Art. 115 ZGB die Scheidung der zwischen ihr und B. (Beschwerdegegner) geschlossenen Ehe (ER act. 2). Diese Klage wurde mit Urteil\nvom 5. Dezember 2003 (versandt am 9. Februar 2004) abgewiesen (ER act. 33).\nVor der Zustellung des Urteils hatte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines\nSchreibens des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 neu\ndie Scheidung auf gemeinsames Begehren verlangt bzw. für den Fall, dass das\nUrteil bereits ergangen sei, um Wiedererwägung ersucht (ER act. 30). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2004 wurde dieses Wiedererwägungsgesuch abgewiesen; gleichzeitig wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom\n10. Dezember 2003, worin diese um Sistierung des Verfahrens ersucht hatte, inklusive der in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen aus dem Recht\ngewiesen (ER act. 34).\n\n2. Gegen das einzelrichterliche Urteil vom 5. Dezember 2003 erklärte\ndie Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 44). Nach erfolgter Aufforderung zur\nStellung der Berufungsanträge (OG act. 46) beantragte die Beschwerdeführerin\nmit Eingabe vom 23. März 2004 jedoch die Sistierung des Berufungsverfahrens\n(OG act. 48), nachdem sie tags zuvor beim Bezirksgericht Uster ein Begehren um\nDurchführung einer Scheidung nach Art. 112 ZGB gestellt hatte (OG act. 49).\nDieses Sistierungsgesuch wurde mit Beschluss des Obergerichtes\n(I. Zivilkammer) vom 29. März 2004 abgewiesen (OG act. 50 = KG act. 2; künftig:\nKG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin fristgerecht\nNichtigkeitsbeschwerde ergriffen (KG act. 1). In ihrer Beschwerdeschrift beantragt\nsie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihres Sistierungsgesuches bzw. die Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung an die\n- 3 -\n\nVorinstanz. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (KG act. 1 S. 2).\n\nNachdem der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit Verfügung vom 26. April 2004 (einstweilen) abgenommen\nworden war (OG act. 56), wurde der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit\nVerfügung vom 3. Mai 2004 die aufschiebende Wirkung erteilt (KG act. 7).\n\nDer Beschwerdegegner reichte innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein und die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (KG act. 9).\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass\nzwischen dem beim Bezirksgericht Uster mit Eingabe vom 22. März 2004 neu\neingereichten Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB und der bei ihr hängigen\nKlage nach Art. 115 ZGB Klageidentität bestehe, weil unabhängig vom angerufenen Scheidungsgrund in beiden Fällen die Scheidung der Ehe verlangt werde.\nZudem habe die Beschwerdeführerin selbst argumentiert, die Scheidungsklage\nwerde gegenstandslos, wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren zustandekomme, womit sie implizit von der Identität der Begehren ausgehe. Damit sei -\nso die Vorinstanz weiter - nach ihrer Ansicht auf das Scheidungsbegehren i.S.v.\nArt. 112 ZGB nicht einzutreten, wobei das Bezirksgericht Uster diesbezüglich einen unabhängigen Entscheid zu treffen habe. Weil der Prozess am Bezirksgericht\nalso keinen Einfluss auf das Berufungsverfahren haben könne, seien keine zureichenden Gründe für eine Sistierung i.S.v. § 53a ZPO gegeben (KG act. 2 S. 3/4).\n\nDie Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin\ngegebenenfalls die Möglichkeit habe, ein gemeinsames Scheidungsbegehren\ni.S.v. Art. 112 ZGB auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu stellen, da die\nIdentität der Klage gewahrt bliebe und keine Klageänderung erfolgen würde und\n- 4 -\n\neine Zustimmung des Beschwerdegegners zur Scheidung als zulässiges Novum\nqualifiziert werden könnte (KG act. 2 S. 4 lit. c).\n\n2. Der Vorinstanz wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss eine Verletzung von § 53a Abs. 1 ZPO vorgeworfen. Im Einzelnen wird Folgendes vorgebracht:\n\n"}