Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 9'415.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage des Doppels von KG act. 14) und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.